Alle wichtigen Februar Infos auf einen Blick

BW Rhein Neckar GmbH
Wirtschaftsprüfer • Steuerberater

Liebe Mandantinnen & Mandanten,

mit frischem Schwung sind wir in das neue Jahr gestartet – und auch 2026 hält wieder viele steuerliche Chancen und Pflichten für Sie bereit. Damit Sie bestens informiert sind, haben wir in unserem ersten Newsletter des Jahres die wichtigsten Steuertipps für den Februar 2026 für Sie kurz und übersichtlich zusammengestellt.

Wenn Sie darüber hinaus noch mehr Einblicke, aktuelle Steuertipps und einen Blick hinter die Kulissen unserer Kanzlei erhalten möchten, folgen Sie uns gerne auf Instagram und LinkedIn. Dort teilen wir regelmäßig nützliche Informationen und zeigen, was uns in unserer täglichen Arbeit bewegt.

Herzliche Grüße,
Ihr BW Rhein-Neckar Team

Für alle Steuerpflichtigen

Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Zweitwohnung

Bei einer anerkannten doppelten Haushaltsführung sind Unterkunftskosten bis 1.000 € monatlich abziehbar – aber nur, wenn der Steuerpflichtige sie selbst schuldet und trägt. Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann die Zweitwohnung angemietet und bezahlt; daher durfte die Ehefrau die Miete nicht als Werbungskosten absetzen. Auch Zahlungen vom Gemeinschaftskonto helfen nicht. Abziehbar wären die Kosten nur gewesen, wenn die Ehefrau selbst Mieterin gewesen wäre und der Ehemann lediglich für sie gezahlt hätte.

Quelle: BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250893

Für alle Steuerpflichtigen

Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus

Nordrhein-Westfalen nutzt seit Mai 2025 ein eigenes KI-Tool zur Risikoprüfung von Einkommensteuererklärungen. Es erkennt unkritische Fälle, die vollautomatisch bearbeitet werden, um einfache Arbeitnehmerveranlagungen schneller abzuschließen und Kapazitäten für komplexe Fälle zu schaffen. Nach dem Start in vier Finanzämtern wurde das Pilotprojekt im Oktober auf vier weitere ausgeweitet. Ein landesweiter Einsatz ist für die Veranlagung 2025 geplant.

 

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“

Für alle Steuerpflichtigen

Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschaft‑ und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (z. B. die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). 

Für alle Steuerpflichtigen

Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich auch ohne schriftliche Form wirksam. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass beim Fremdvergleich stets alle Umstände insgesamt zu würdigen sind; ein fehlender Vertrag allein reicht nicht für die Nichtanerkennung. Da Finanzämter hier besonders kritisch prüfen, sollten solche Vereinbarungen dennoch schriftlich, klar und fremdüblich ausgestaltet und auch tatsächlich durchgeführt werden, um steuerlich anerkannt zu werden.

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, Az. 2 BvR 172/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251029

Daten für den Monat Februar 2026

Fälligkeit:

• USt, LSt = 10.02.2026

• GewSt, GrundSt = 16.02.2026


Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

• USt, LSt = 13.02.2026

• GewSt, GrundSt = 19.02.2026


Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!


Beiträge Sozialversicherungen:

Fälligkeit Beiträge 02/2026 = 25.02.2026


VERBRAUCHERPREISINDEX 
(Veränderung gegenüber Vorjahr)

 

Für Vermieter

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

Verluste aus einer Ferienwohnung werden nur anerkannt, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Diese wird typisierend unterstellt, wenn die Wohnung langfristig vermietet wird und die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25% unterschritten wird. Ist die Auslastung geringer, muss eine Prognoserechnung erfolgen. Maßgeblich ist die durchschnittliche Auslastung über drei bis fünf zusammenhängende Jahre. Den Zeitraum und die Nachweise hierfür muss der Steuerpflichtige liefern.

Quelle : BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 23/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250707

Für Unternehmer

Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Bei einer Betriebsprüfung dürfen Finanzämter steuerlich relevante E-Mails anfordern. Aufbewahrungspflichtig sind alle E-Mails (und Anhänge), die Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung von Handelsgeschäften betreffen. Der Prüfer darf Einsicht nehmen und maschinelle Auswertungen verlangen, aber nicht den gesamten Mailverkehr, sondern nur rechnungslegungsrelevante Inhalte. Der Steuerpflichtige muss irrelevante Mails aussortieren. Bei Nichtvorlage drohen Schätzungen oder ein Mitwirkungsverzögerungsgeld.

Quelle: BFH, Beschluss vom 30.4.2025, Az. XI R 15/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250230

Für Unternehmer

Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Seit 2025 sind E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze verpflichtend, mit Übergangsfristen: grundsätzlich bis 2027, für kleine Unternehmen (Umsatz bis 800.000€ in 2026) bis 2028. Empfangen müssen Unternehmen E-Rechnungen aber bereits seit 01.01.2025. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Format zur automatischen Verarbeitung. Das BMF unterscheidet Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler; nur Inhaltsfehler betreffen die steuerliche Ordnungsmäßigkeit. Validierungssoftware hilft, ersetzt aber nicht die Prüfung. E-Rechnungen sind acht Jahre unverändert aufzubewahren.


Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251120

Für Arbeitgeber

Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

Bei Minijobs ist ein schwankender Verdienst zulässig, solange der Jahresdurchschnitt eingehalten wird: 2025 max. 6.672€ (Ø 556 €/Monat), ab 2026 7.236€ (Ø 603 €). Einzelne Monate dürfen höher ausfallen. Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst vorausschauend schätzen, inkl. fixer Einmalzahlungen. Unvorhersehbare Überschreitungen (z. B. Krankheitsvertretung) sind erlaubt, wenn sie höchstens zweimal jährlich auftreten und nicht über das Doppelte der Monatsgrenze hinausgehen.

Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 5.11.2025: „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“

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