Alle wichtigen März Infos auf einen Blick
Liebe Mandantinnen & Mandanten,
der Frühling rückt näher – und auch im März 2026 gibt es wieder wichtige steuerliche Neuerungen und Fristen, die Sie kennen sollten. In dieser Ausgabe unseres Newsletters haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen, Termine und Praxistipps kompakt zusammengestellt.
Wenn Sie darüber hinaus weitere Einblicke in unsere Kanzlei, aktuelle Steuertipps und praxisnahe Hinweise erhalten möchten, folgen Sie uns gerne auf Instagram und LinkedIn – dort teilen wir regelmäßig nützliche Informationen und Hintergrundwissen.
Herzliche Grüße,
Ihr BW Rhein-Neckar Team
Für alle Steuerpflichtigen
Wichtige Steueränderungen ab 2026
1. Entfernungspauschale:
Ab 2026 gilt 0,38 EUR pro Kilometer ab dem 1. Kilometer (statt bisher ab dem 21.).
Wirksam nur, wenn Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR überschreiten.
2. Umsatzsteuer Gastronomie:
Speisen: 7 % (bisher 19 %), Getränke: 19 %.
Vereinfachungen bei Nachtverkäufen, Kombiangeboten und Pauschalangeboten für Beherbergung.
3. Ehrenamt & Gemeinnützigkeit:
Übungsleiterfreibetrag: 3.000 → 3.300 EUR
Ehrenamtspauschale: 840 → 960 EUR
Freigrenze für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: 45.000 → 50.000 EUR
E-Sport nun gemeinnützig
4. Doppelhaushalt & Werbungskosten:
Unterkunftskosten Ausland max. 2.000 EUR/Monat (Inland 1.000 EUR)
Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten
Betriebsveranstaltungen: Teilnahme für alle Pflicht
Parteispenden-Höchstbeträge verdoppelt
5. Aktivrentengesetz:
Regelaltersgrenze erreicht → bis 2.000 EUR/Monat steuerfrei, max. 24.000 EUR/Jahr
Nur für nichtselbstständige Arbeit; Arbeitgeber muss Rentenbeiträge zahlen
6. Kfz-Steuer:
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge verlängert bis 31.12.2030 (max. 10 Jahre)
7. Steuerliche Grundstücksregelungen:
Wahlrecht für privat genutzte Grundstücksteile: bis 30 m² oder 40.000 EUR, Abzug von Aufwendungen entfällt
Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl I 2025, Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 – S 7220/00023/014/027; Aktivrentengesetz, BGBl I 2025, Nr. 361; Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl I 2025, Nr. 342; Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl I 2025, Nr. 372
Für alle Steuerpflichtigen
Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kindergeld: Diese Werte gelten für 2026
Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, ist zum 1.1.2026 von 12.096 EUR auf 12.348 EUR erhöht worden. Da der Unterhaltshöchstbetrag an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, erfolgte auch hier eine Erhöhung um 252 EUR. Das Kindergeld beträgt monatlich 259 EUR (Anhebung um 4 EUR). Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt 3.414 EUR (2025: 3.336 EUR).
Für alle Steuerpflichtigen
Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform
Am 12.11.2025 entschied der Bundesfinanzhof, dass das Ertragswertverfahren des sogenannten Bundesmodells für die Grundsteuerbewertung von Wohnungseigentum ab 1.1.2025 verfassungskonform ist.
Revisionen der Kläger aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin wurden abgelehnt; eine Vorlage ans Bundesverfassungsgericht erfolgt nicht.
Das Bewertungssystem folgt einer verkehrswertorientierten Logik und bildet die steuerliche Belastung im Durchschnitt realitätsgerecht ab.
Wichtige Punkte:
Typisierte Bodenrichtwerte sind zulässig.
Pauschale Nettokaltmieten führen nicht zu verfassungswidriger Ungleichbehandlung.
Praxisrelevanz:
Gilt für alle Bundesländer, die das Bundesmodell nutzen (u.a. Brandenburg, Bremen, Sachsen-Anhalt).
Keine Auswirkungen in Ländern mit eigenen Modellen (z.B. Bayern, Hamburg, Hessen).
Bund der Steuerzahler und Haus & Grund Deutschland erwägen eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde.
Quelle: BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen Az. II R 25/24, Az. II R 31/24 und Az. II R 3/25, unter www.iww.de/s14854; Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung vom 10.12.2025
Für alle Steuerpflichtigen
Steuerbescheide: Erst ab 2027 wird elektronische Bekanntgabe Standard
Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird erst ab 2027 verpflichtend und nicht wie ursprünglich geplant ab 2026. Bisher war sie nur mit Einwilligung möglich, künftig erfolgt sie automatisch, wenn der Steuerbescheid auf einer elektronisch übermittelten Steuererklärung basiert. Ein Widerspruch ist möglich, dann wird der Bescheid weiterhin per Post zugestellt. Im Jahr 2026 erfolgt die Bekanntgabe nur bei Einwilligung elektronisch, sonst postalisch.
Quelle: Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl I 2025, Nr. 353; StBK Westfalen Lippe, Mitteilung vom 12.12.2025
Daten für den Monat März 2026
Fälligkeit:
• USt, LSt = 10.03.2026
• ESt, KSt= 10.03.2026
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
• USt, LSt = 13.03.2026
• ESt, KSt= 13.03.2026
Scheckzahlungen:
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherungen:
Fälligkeit Beiträge 03/2026 = 27.03.2026
VERBRAUCHERPREISINDEX (Veränderung gegenüber Vorjahr)
Für GmbH-Geschäftsführer
Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Keine Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026
Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird.
Für Arbeitgeber
Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Seit 2026 gelten neue Regelungen
Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, die auch privat genutzt werden, ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG). Bis Ende 2025 galten dafür monatliche Pauschalen, abhängig vom Fahrzeugtyp und der Lademöglichkeit beim Arbeitgeber.
Ab 2026 entfällt die Pauschale: Arbeitgeber müssen die tatsächlichen Stromkosten erstatten, der Arbeitnehmer muss Verbrauch (kWh) und Kosten nachweisen. Dynamische Stromtarife können dabei über den durchschnittlichen Monatsstrompreis ermittelt werden.
Bei selbst erzeugtem Strom aus Photovoltaik darf zur Vereinfachung auf den Haushaltsstromtarif abgestellt werden. Alternativ können Arbeitgeber die neue Strompreispauschale nutzen, die auf dem halbjährlich veröffentlichten Durchschnittspreis des Statistischen Bundesamts basiert (2026: 0,34 EUR/kWh). Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale gilt kalenderjahrweise einheitlich.
Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251124
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