Jetzt schon an Januar 2026 denken…
Liebe Mandantinnen & Mandanten,
während viele das Jahr noch einmal Revue passieren lassen, richten wir schon unseren Blick auf 2026 – voller Energie, neuer Chancen und steuerlicher Möglichkeiten.
In unserem aktuellen Newsletter erhalten Sie kompakte Infos und Tipps, wie Sie das Jahresende optimal nutzen können, welche Fristen noch relevant sind und welche Vorbereitungen den Start ins neue Jahr erleichtern. So sind Sie bestens gerüstet, um mit Klarheit und Struktur ins kommende Jahr zu starten.
Außerdem haben wir auf Instagram gerade einen Adventskalender mit ganz vielen Tipps und Tricks für Sie gestartet. Schauen Sie gerne vorbei und folgen Sie uns für noch mehr nützliche Infos! 🎄
Bitte beachten Sie, dass unser Büro vom 24.12.2025 bis einschließlich 06.01.2026 geschlossen bleibt. Ab dem 07.01.2026 stehen wir Ihnen wieder wie gewohnt zur Verfügung. In diesem Zuge wünschen wir Ihnen und Ihren Liebsten schöne und entspannte Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Herzliche Grüße,
Ihr BW Rhein-Neckar Team
Für alle Steuerpflichtigen
Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 EUR sollen monatlich steuerfrei sein
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, soll ab 1.1.2026 bis zu 2.000 EUR monatlich (24.000 EUR jährlich) steuerfrei verdienen können. Sozialabgaben fallen weiterhin an. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Der Freibetrag gilt monatsweise und wird bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt; in Steuerklasse VI nur mit Bestätigung, dass er nicht anderweitig genutzt wird.
Begünstigt sind nur Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze und nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Ausgeschlossen sind u. a. Beamte, Minijobber sowie selbstständige, gewerbliche und land-/forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
Quelle: Aktivrentengesetz, Regierungsentwurf vom 15.10.2025
Für alle Steuerpflichtigen
Bundesregierung will Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängern
Die Kfz-Steuerbefreiung gilt bislang für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die Bundesregierung möchte diese steuerliche Begünstigung nun um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängern. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung soll jedoch begrenzt sein – und zwar längstens bis zum 31.12.2035. Dadurch soll es sich lohnen, frühzeitig ein reines Elektrofahrzeug anzuschaffen (Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, Regierungsentwurf vom 15.10.2025; Zustimmung durch den Bundesrat steht noch aus).
Für alle Steuerpflichtigen
Digitale Steuerbescheide ab 2026
Ab 2026 werden Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch bereitgestellt; Papier ist die Ausnahme. Eine Einwilligung ist nicht mehr nötig.
Der Papierbescheid bleibt möglich, wenn der elektronischen Bekanntgabe widersprochen wird. Der Antrag ist formlos, gilt aber nur für die Zukunft.
Ein elektronischer Bescheid gilt am 4. Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Einspruchsfrist. Die Benachrichtigung dient nur noch als Hinweis und ist für die Frist unerheblich.
Nun aber justiert der Gesetzgeber voraussichtlich nach – und verschiebt den Start. Bleiben Sie mit unserem Newsletter informiert.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.10.2025
Für alle Steuerpflichtigen
Familienheim: Einlage in eine Ehegatten-GbR ohne Schenkungsteuer
Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten gilt auch, wenn das Familienheim unentgeltlich in eine Ehegatten-GbR eingelegt wird, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind (BFH).
Der andere Ehegatte gilt zwar in Höhe des hälftigen Immobilienwerts als bereichert, diese Zuwendung ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung erfasst auch den Erwerb von Gesamthands-eigentum.
Quelle: BFH-Urteil vom 4.6.2025, Az. II R 18/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250802; BFH, PM Nr. 70/25 vom 23.10.2025
Daten für den Monat Januar 2026
Fälligkeit:
• USt, LSt = 12.01.2026
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
• USt, LSt = 15.01.2026
Scheckzahlungen:
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherungen:
Fälligkeit Beiträge 01/2026 = 28.01.2026
VERBRAUCHERPREISINDEX (Veränderung gegenüber Vorjahr)
Für alle Steuerpflichtigen
Unterhaltsleistungen: Bundesfinanzministerium äußert sich zum Nachweis der Zahlung
Unterhaltsaufwendungen können nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Ab VZ 2025 müssen Geldzahlungen per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen.
Der Abzug ist auf den Grundfreibetrag begrenzt (2025: 12.096 EUR), zuzüglich übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eigene Einkünfte der unterstützten Person über 624 EUR mindern den Höchstbetrag.
Überweisungen sind durch Kontoauszüge/Buchungsbelege nachzuweisen. Zahlungen auf fremde Konten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Ausnahme: Direkte Zahlung an Dritte zur Begleichung typischer Unterhaltskosten (z. B. Miete) im Namen der unterstützten Person, wenn die Verbindlichkeit nachgewiesen wird.
Quelle : BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024 und Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025
Für Vermieter
Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG dient dazu, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und damit die Wohnraumknappheit zu verringern. Sie beträgt bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren, insgesamt also bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Ein Abriss eines bestehenden Einfamilienhauses und anschließender Neubau an gleicher Stelle berechtigt nicht zur Sonderabschreibung, da dadurch kein zusätzlicher Wohnraum entsteht. Die Maßnahme erfüllt somit nicht den Zweck der steuerlichen Förderung.
Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn Abriss und Neubau nicht zeitlich oder sachlich zusammenhängen. Im entschiedenen Fall plante die Steuerpflichtige jedoch von Anfang an, das alte Haus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten direkt aufeinander, sodass keine Sonderabschreibung gewährt wurde.
Merke: Die Sonderabschreibung gilt nur für Neubauten, die zusätzliche Wohnungen schaffen, nicht für reine Ersatzneubauten.
Quelle: BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 24/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250809; BFH, PM Nr. 68/25 vom 23.10.2025
Für Arbeitgeber
Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2026
Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf – mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen – soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 285 EUR monatlich betragen (in 2025 = 282 EUR).
Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2026 um 12 EUR auf 345 EUR steigen.
Beachten Sie: Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet ergeben sich für 2026 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2025 in Klammern):
Frühstück:
monatlich: 71 EUR (69 EUR)
kalendertäglich: 2,37 EUR (2,30 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen:
monatlich: 137 EUR (132 EUR)
kalendertäglich: 4,57 EUR (4,40 EUR)
Quelle: Entwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Für Arbeitgeber
Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant
Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert.
Beachten Sie | Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.
Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 EUR
(8.050 EUR) im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat.
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(sogenannte Jahres-arbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat
Quelle: Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“
Für Arbeitnehmer
Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis
Der Bundesfinanzhof entschied: Bei unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht.
Fahrten zum Entleiher sind daher grundsätzlich als Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig. Unterschied erste Tätigkeitsstätte vs. Auswärtstätigkeit:
Erste Tätigkeitsstätte: Entfernungspauschale (0,30 €/km, ab 2026 0,38 €/km ab 1. km), keine Verpflegungspauschale.
Auswärtstätigkeit: Dienstreisepauschale 0,30 €/km, ggf. Verpflegungspauschale.
Regelung:
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsgebundene Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 EStG).
Dauerhaft heißt u. a. unbefristete Tätigkeit, Tätigkeit über mehr als 48 Monate oder vorrangig durch dienstrechtliche Festlegung.
Leiharbeit:
§ 1 Abs. 1b AÜG erlaubt Überlassung an denselben Entleiher maximal 18 Monate.
Damit ist eine dauerhafte Zuordnung zum Entleiher gesetzlich ausgeschlossen.
Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher ergibt sich nur bei befristeter Überlassung oder abweichender tarifvertraglicher Regelung.
Fazit: Leiharbeitnehmer haben beim Entleiher meist keine erste Tätigkeitsstätte – Fahrten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 17.6.2025, Az. VI R 22/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250460; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 21
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